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BThOG · Bundestheaterorganisationsgesetz

§ 32 BThOGVollziehung

Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 4 der Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

7. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

8. im Übrigen der Bundeskanzler.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-25