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BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

§ 13 BSEOGForderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

4. Abschnitt Überleitung der Bediensteten

In KraftAmtlicher Text

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.