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BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

§ 21 BSEOGVollziehung

6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;

7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;

8. im übrigen der Bundeskanzler.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-03-01