§ 13 Einrichtung einer Dokumentations- und InVollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 5 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01