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Europäisches Übereinkommen über das gren · Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

§ 13 Europäisches Übereinkommen über das gren

Form und Aufmachung

In KraftAmtlicher Text

(1) Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.

(2) Unterschwellige Werbe- und Teleshopping sind verboten.

(3) Schleichwerbung und -teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.

(4) In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-03-01