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Bundesarchivgesetz · Bundesarchivgesetz

§ 13 BundesarchivgesetzÜbernahme von sonstigem Archivgut

2. Abschnitt Österreichisches Staatsarchiv

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Österreichische Staatsarchiv kann Archivgut, das ihm nach diesem Gesetz nicht anzubieten ist, auf vertraglicher Grundlage oder durch letztwillige Verfügung für den Bund erwerben oder in Verwahrung nehmen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Das gemäß Abs. 1 erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.