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Übereinkommen über die Anerkennung von Q · Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

§ 4 Übereinkommen über die Anerkennung von Q

Artikel IV.1 Artikel römisch vier.1

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.