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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 2 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und wissenschafltichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen beider Seiten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche an bestehenden sowie an zukünftigen europäischen und internationalen Programmen teilnehmen können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten der Vertragsparteien bei ihrer Verwirklichung.