Amtstierärzte – neue Regelung der Dienst · Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse
§ 2 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienst§. 2. Paragraph 2,
Allgemeine Bestimmungen.
Die Erlangung einer definitiven Anstellung als Amtsthierarzt der staatlichen Veterinärverwaltung ist an die zum Eintritte in den Staatsdienst erforderlichen allgemeinen Bedingungen und überdies an folgende besondere Nachweise geknüpft:
a) über die an einer inländischen Mittelschule (Gymnasium oder Realschule) mit Erfolg bestandene Reifeprüfung;
b) über die an einer inländischen thierärztlichen Hochschule nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen erfolgte Promotion zum Thierarzte (thierärztliches Diplom);
c) über die mit Erfolg bestandene thierärztliche Physikatsprüfung.