§ 39 ApoGBetriebseinstellung
Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-03-29