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ApoG · Apothekengesetz

§ 39 ApoGBetriebseinstellung

Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken.

In KraftAmtlicher Text

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-03-29