§ 4 ApoGLeitung
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-03-29
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.