§ 49 ApoGBefassung der Gemeinde
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-03-29