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ApoG · Apothekengesetz

§ 49 ApoGBefassung der Gemeinde

Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.

In KraftAmtlicher Text

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-03-29