Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
§ 13 Verordnung über die Statuten der HaselbaGebühren
§ 13. Paragraph 13,
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869
Das Amt des Obmannes und seines Stellvertreters, sowie der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch sind tatsächliche Ausgaben zu vergüten und besondere Mühewaltungen vom Ausschusse zu honorieren.