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Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

§ 13 Verordnung über die Statuten der HaselbaGebühren

§ 13. Paragraph 13,

In KraftAmtlicher Text

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

Das Amt des Obmannes und seines Stellvertreters, sowie der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch sind tatsächliche Ausgaben zu vergüten und besondere Mühewaltungen vom Ausschusse zu honorieren.