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Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

§ 2 Verordnung über die Statuten der HaselbaMitglieder

§ 2. Paragraph 2,

In KraftAmtlicher Text

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im § 1 bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.