Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
§ 2 Verordnung über die Statuten der HaselbaMitglieder
§ 2. Paragraph 2,
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869
Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im § 1 bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.