§ 13 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 13. Paragraph 13,
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen.
Die religiösen Zeremonien bei Leichen dürfen nur in entsprechend eingerichteten Leichenhallen, sonst aber nur im Freien vorgenommen werden.