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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank · Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

§ 7 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 7. Paragraph 7,

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen.

In KraftAmtlicher Text

Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen dürfen nur in geschlossen Särgen in geeigneten Räumen aufgebahrt werden. Jede Ausschmückung oder Ausstattung der Leichenkammer oder des Raumes, in dem die Aufbahrung erfolgt, ist verboten.

An der Bestattung, die ehetunlichst zu erfolgen hat; dürfen sich außer den nächsten Angehörigen des Verstorbenen nur die dabei berufsmäßig beschäftigten Personen beteiligen.

Der Gemeindevorsteher kann, wenn nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes sanitär einwandfreie Verhältnisse vorliegen, bewilligen, daß sich an der Bestattung von Leichen von mit Scharlach, Dyptherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Milzbrand oder Rotz behafteten Personen außer den nächsten Angehörigen des Verstorbenen auch andere Leidtragende beteiligen.