Schutz der für die Landwirtschaft nützli · Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
§ 13 Schutz der für die Landwirtschaft nützliArtikel 13.
Diejenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, werden über ihr Ansuchen zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird im diplomatischen Wege der Regierung der französischen Republik und durch diese den übrigen Signatarmächten notifiziert.