§ 1 Internationales Übereinkommen zur UnterdArtikel 1.
(Eingangsklauseln.)
Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiete die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Zündhölzern, die weißen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.