Allgemeines Wasserbautengesetz. · Allgemeines Wasserbautengesetz.
§ 13 Allgemeines Wasserbautengesetz.§ 13. Paragraph 13,
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.