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Verhältnis der land- und forstwirtschaft · Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

§ 2 Verhältnis der land- und forstwirtschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 1 und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.