Sanitäre Regelung des Ammenwesens · Sanitäre Regelung des Ammenwesens
§ 3 Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Zur Ausstellung des Zeugnisses ist in erster Linie der Amtsarzt der politischen Bezirksbehörde oder im Falle des § 1 der zuständigen Säuglingsfürsorgeanstalt, im Falle des § 2 der Arzt der zuständigen Ziehkinderaufsichtsstelle berufen.