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Sanitäre Regelung des Ammenwesens · Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 3 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

In KraftAmtlicher Text

Zur Ausstellung des Zeugnisses ist in erster Linie der Amtsarzt der politischen Bezirksbehörde oder im Falle des § 1 der zuständigen Säuglingsfürsorgeanstalt, im Falle des § 2 der Arzt der zuständigen Ziehkinderaufsichtsstelle berufen.