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Sanitäre Regelung des Ammenwesens · Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 7 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

In KraftAmtlicher Text

Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu 14 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:

a) jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;

b) wer einer Amme, die sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;

c) wer, ohne daß er sich mit dem im § 2 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01