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Pharmazeutische Fachkräfteverordnung · Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

§ 15a Pharmazeutische FachkräfteverordnungAusgleichsmaßnahme gemäß § 3c ApoG Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, ApoG

In KraftAmtlicher Text

(1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 ApoG eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(2) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 ApoG eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.