Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 2 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens§ 2 Paragraph 2
Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Seine Stellung wird durch eine Dienstordnung bestimmt, die der Reichsminister des Innern erläßt; im übrigen bleibt bis zur anderweitigen Regelung die bestehende Landesgesetzgebung in Kraft.