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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

§ 13 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 13 Paragraph 13

Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel beamteter Arzt sein muß.

(2) Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne daß er die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen. Der Reichsminister des Innern kann während einer Übergangszeit von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Erleichterungen hinsichtlich einzelner Bedingungen der Prüfung gewähren.