§ 21 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 21 Paragraph 21
Kommunale Gesundheitsämter
Eine als Gesundheitsamt anerkannte kommunale Einrichtung erledigt die ihr obliegenden amtlichen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten.
Kommunale Gesundheitsämter
Eine als Gesundheitsamt anerkannte kommunale Einrichtung erledigt die ihr obliegenden amtlichen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten.