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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 10 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten. römisch drei. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.

(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologischen Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.