§ 10 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno
III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten. römisch drei. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.
(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.
(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologischen Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.