Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 13 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 13
Kapitel V Kapitel römisch fünf Die Welt-Gesundheitsversammlung
Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.