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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 13 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 13

Kapitel V Kapitel römisch fünf Die Welt-Gesundheitsversammlung

In KraftAmtlicher Text

Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.