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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 21 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 21

Kapitel V Kapitel römisch fünf Die Welt-Gesundheitsversammlung

In KraftAmtlicher Text

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend:

a) sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse und andere Verfahren, welche bestimmt sind, die internationale Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;

b) die Nomenklatur hinsichtlich von Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens;

c) Normungen hinsichtlich diagnostischer Methoden zum internationalen Gebrauch;

d) Normungen hinsichtlich der Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind;

e) Ankündigung und Bezeichnung von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind.