Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 39 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 39
Kapitel VIII Kapitel römisch acht Ausschüsse
Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfalls einmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiterbestehen eines jeden Ausschusses.