Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 66 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 66
Kapitel XV Kapitel römisch fünfzehn Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.