§ 14 EpiGVertilgung von Tieren.
II. HAUPTSTÜCK. römisch zwei. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.
( BGBl. Nr. 151/1947 , Artikel II Z 5 lit. e.)