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EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 42 EpiGWidmung der Geldstrafen.

IV. HAUPTSTÜCK. römisch vier. HAUPTSTÜCK. Strafbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.