§ 50a EpiG
V. HAUPTSTÜCK. römisch fünf. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
V. HAUPTSTÜCK. römisch fünf. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.