Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 50c EpiG

V. HAUPTSTÜCK. römisch fünf. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.