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Übereinkommen zur Unterdrückung des uner · Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

§ 12 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 12

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem Maße mit den Zentralämtern anderer Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten Delikte zu erleichtern.

2. Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich hält, dem Zentralamt jedes Landes, welches betroffen sein mag, mitteilen:

a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche Nachforschungen oder Maßnahmen durchzuführen, die sich auf irgendwelche bereits im Laufe befindliche oder geplante Transaktion beziehen;

b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich, der Identität und der Beschreibung der Händler sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen zu überwachen;

c) die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten von Suchtgiften.