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Übereinkommen zur Unterdrückung des uner · Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

§ 21 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 21

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

1. Das vorliegende Abkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt offen.

2. Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in diesem Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben wird.