§ 23 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 23
Artikel 7
Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär des Völkerbundes an, in Wirksamkeit.