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Übereinkommen zur Unterdrückung des uner · Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

§ 23 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 23

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär des Völkerbundes an, in Wirksamkeit.