§ 10 Regulierung des Rheines von der IllmünduDas Zentralbüro
Art. 10 Artikel 10
(1) Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.
(2) Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.