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Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 19 Regulierung des Rheines von der IllmünduDurchführung von Wildbachverbauungen

V. Wildbachverbauungen römisch fünf. Wildbachverbauungen Art. 19

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, sowie andere wirksame Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung nach Erfordernis zu vermindern.

(2) Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen durch Sanierung von Uferanbrüchen und Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen möglichst vermindert werden.

(3) Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem Gebiet getroffenen Maßnahmen.