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Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 34 Regulierung des Rheines von der IllmünduAustausch der Projektsgrundlagen

Art. 34 Artikel 34

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages eine von den Delegationsführern signierte, dem heutigen Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2 angeführten Umbauprojektes III b und des in Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes vom 1. Juli 1953.