§ 34 Regulierung des Rheines von der IllmünduAustausch der Projektsgrundlagen
Art. 34 Artikel 34
Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages eine von den Delegationsführern signierte, dem heutigen Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2 angeführten Umbauprojektes III b und des in Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes vom 1. Juli 1953.