Mur-Abkommen (Jugoslawien) · Mur-Abkommen (Jugoslawien)
§ 9 Mur-Abkommen (Jugoslawien)Artikel 9.
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Mur-Abkommen (Jugoslawien) · Mur-Abkommen (Jugoslawien)
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.