§ 13 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeAufgaben des Rates
Artikel XIII Artikel römisch dreizehn
Der Rat hat
a) den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
b) die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
c) den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;
d) die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;
e) Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;
f) die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
g) die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;
h) den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;
i) über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.