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Übereinkommen zur Errichtung der Pflanze · Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

§ 17 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeDer Generaldirektor

Artikel XVII Artikel römisch siebzehn

In KraftAmtlicher Text

Der Generaldirektor:

a) ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;

b) führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;

c) berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.