§ 17 Übereinkommen zur Errichtung der PflanzeDer Generaldirektor
Artikel XVII Artikel römisch siebzehn
Der Generaldirektor:
a) ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;
b) führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;
c) berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.