KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 14 KAKuGAllgemeines.
I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT.
Grundsatzbestimmung
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-12-30