KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 32 KAKuG
I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT.
Grundsatzbestimmung
Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 179/2004 .
Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-12-31