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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 32 KAKuG

I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT.

In KraftAmtlicher Text

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vgl. § 65 und Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 179/2004 .

Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-12-31