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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 36 KAKuGEntziehung des Öffentlichkeitsrechtes.

I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT.

In KraftAmtlicher Text

Grundsatzbestimmung

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 15 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 12), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-12-31