KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 38f KAKuG
II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Grundsatzbestimmung
Die §§ 22 und 24 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.