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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 48 KAKuGÜbergang von Schadenersatzansprüchen an eine öffentliche Krankenanstalt.

Hauptstück B. Besondere Vorschriften für Pflegegebührenforderungen.

In KraftAmtlicher Text

Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01