KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 5 KAKuG
Hauptstück B. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten.
Grundsatzbestimmung
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-16