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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 5 KAKuG

Hauptstück B. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten.

In KraftAmtlicher Text

Grundsatzbestimmung

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-16